Gemeindesatzung der Lagerhauskirche Kaiserslautern

für körperschaftsdirekte Gemeinden
im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR
Fassung 03.2010

§1
Name, Sitz, Mitgliedschaft
Die Gemeinde trägt den Namen „Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, Körperschaft des
öffentlichen Rechts, Lagerhauskirche Freie Christengemeinde Kaiserslautern.“
Sie gehört zum Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR (BFP) mit Sitz in
Erzhausen/Hessen.


§2
Zweck der Gemeinde
1. Grundlage allen Denkens und Handelns der Gemeinde ist die Bibel. Die Aufgabe der
Gemeinde ist die Ausbreitung des vollen Evangeliums von Jesus Christus, den sie als Herrn
und Erlöser der Welt bekennt. Sie sieht sich von Gott gerufen, Menschen zum Glauben an
Jesus Christus zu führen, Gemeinde nach dem Vorbild des Neuen Testamentes zu bauen,
Gemeindeneugründungen zu fördern und zu missionarischer Arbeit im In- und Ausland zu
motivieren und zu unterstützen. Die Gemeinde ist bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
auch tätig zu werden in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der
Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung evangelischer Freikirchen.
2. Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche oder
politische, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Die Gemeinde verfolgt kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO. Diese werden verwirklicht
durch die Förderung der Religionsgemeinschaft des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden
KdöR mit Sitz in Erzhausen.
Die Gemeinde erfüllt die Voraussetzung für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit als
,,Träger der freien Jugendhilfe“ im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB VIII und als ,,Träger der freien
Wohlfahrtspflege" im Sinne von § 5 Abs.1 SGB XII.
4. Die Gemeindezwecke werden im In- und Ausland verwirklicht insbesondere durch
    • Durchführung von Gottesdienstveranstaltungen sowie von Veranstaltungen für
            verschiedene Alters- und Personengruppen mit christlichen Inhalten,
    • Durchführung von Taufen, Hochzeiten, Beerdigungen, Konferenzen, Evangelisationen
            u.ä.,
    • seelsorgerliche Begleitung,
    • Erteilung von Religionsunterricht,
    • Durchführung von Vortrags- und Seminarveranstaltungen mit belehrenden Inhalten,
    • Durchführung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit auf christlicher
            Grundlage,
    • Freizeitmaßnahmen für Kinder (z.B. christliche Pfadfinderarbeit), Jugendliche und
            Senioren,

                                                                                      
    • Ehe- und Familientherapiegespräche bzw. entsprechende Veranstaltungen,
    • Gemeinschaftspflege innerhalb der Gemeinde und mit anderen christlichen
           Gemeinden,
    • Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Innen- und Außenmission,
    • Aufzeichnung von Veranstaltungen auf Bild- und Tonträger und deren Weitergabe.
    • Unterstützung der übergemeindlichen Einrichtungen und Arbeitszweige des BFP,
    • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit christlichen Inhalten wie z.B.
           Musik-, Konzert-, Gesangs- und Theateraufführungen u.ä.,
    • Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
    • Betreuung, Pflege und Hilfestellungen für Menschen, die aufgrund einer Erkrankung,
           ihres Alters oder in Notfällen auf die Unterstützung durch andere Personen
           angewiesen sind,
    • Bau, Anmietung und Unterhaltung von Räumlichkeiten oder Gebäuden für die in
           dieser Ordnung aufgeführten Zwecke der Gemeinde,
    • Unterhaltung und Betrieb von Kindergarten- und Kindertagesstätten-Einrich-tungen,
    • Unterhaltung und Betrieb von Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen,
    • Seelsorge und Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene.
    • Im Rahmen ihrer Möglichkeiten ist die Gemeinde bestrebt, Personen, die die
           Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO erfüllen, in Notfällen finanzielle
           Unterstützungen zu gewähren.
5. Die Gemeinde kann sich zur Umsetzung ihrer Tätigkeiten auch Hilfspersonen im Sinne des
§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
6. Die Gemeinde ist berechtigt, ihre Mittel im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO teilweise auch
anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuzuwenden.


§3
Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Gemeinde ist die Glaubenstaufe auf das
persönliche Bekenntnis des Glaubens an Jesus Christus.
1. Die Mitgliedschaft kann – vorbehaltlich der Bestimmung zu den Modalitäten der
Aufnahme in § 5 bzw. § 7 – erworben werden durch ...
       a)      persönlichen Antrag an die Gemeindeleitung,
       b)      Überweisung aus einer anderen Gemeinde im BFP KdöR,
       c)      Aufnahme aus bekenntnisverwandten Gemeinden,
       d)      Wiederaufnahme aufgrund eines schriftlichen Antrages an die
               Gemeindeleitung.
2. Die Mitgliedschaft geht verloren durch ...
       a)      Austritt (jederzeit ohne Einhaltung einer Frist) aufgrund einer
               schriftlichen, formlosen Erklärung an die Gemeindeleitung
       b)      Tod
       c)      Ausschluss,
                                                                           
        d)      Streichung durch die Gemeindeleitung wegen Desinteresse und
                Fernbleiben von der Gemeinde über einen längeren Zeitraum (mindestens ein
                Jahr)
        e)      Überweisung an eine andere Gemeinde im BFP KdöR
        f)      Übertritt zu einer anderen Kirche.
Die Mitgliedschaft schließt in der Regel die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirche oder
Religionsgemeinschaft aus.
Ein Ausschluss kann aufgrund eines gemeindeschädigenden Verhaltens oder eines nicht im
biblisch-christlichen Sinne geführten Lebenswandels durch die Gemeindeleitung erfolgen.
Er ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen und ist nicht anfechtbar.
3. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt.

§4
Gemeindeorgane
Die Gemeinde ordnet ihre Angelegenheiten durch folgende Gemeindeorgane:
        1. die Gemeindeversammlung,
        2. die Gemeindeleitung.


§5
Gemeindeversammlung
1. Die Gemeindeversammlung besteht aus den Mitgliedern der Gemeinde. Sie findet jeweils
nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt.
2. Die Gemeindeversammlung wird einberufen vom Gemeindeleiter bzw. stellv. Gemeinde-
leiter durch vorherige öffentliche Bekanntgabe in den Gottesdiensten mit einer Frist von
zwei Wochen unter gleichzeitigem Aushang der Tagesordnung in den Gemeinderäumen.
3. Weitere Gemeindeversammlungen können jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung durch die Gemeindeleitung einberufen werden.
Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich
per Unterschriftenliste gegenüber der Gemeindeleitung unter genauer Angabe der
gewünschten Tagesordnung, die im Rahmen der Aufgaben der Gemeinde liegen muss,
verlangt. In diesen Fällen hat die Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch den Gemeindeleiter
bzw. seinen Stellvertreter zu erfolgen.
4. Die Leitung der Gemeindeversammlung erfolgt in der Regel durch den Gemeindeleiter
oder seinen Stellvertreter.
Auf Bitten der Gemeindeleitung oder bei unklaren Verhältnissen, insbesondere bei
unüberbrückbaren Meinungsdifferenzen innerhalb der Gemeindeleitung und/oder der
Gemeinde selbst, kann eine Gemeindeversammlung durch einen Vertreter der
Bundesleitung oder der Regionalleitung einberufen und geleitet werden. In diesen Fällen
entscheidet der Vertreter der BFP-Bundesleitung bzw. der zuständigen Regionalleitung über
die Form der Einladung an die Mitglieder.
5. Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Sie beruft bzw. bestätigt ihre Ältesten (und Diakone) in wiederkehrenden Abständen
            auf Antrag der bestehenden Gemeindeleitung (in der Regel alle vier Jahre). Für
            die Berufung und Bestätigung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
    • Sie beruft mit einer Zweidrittel-Mehrheit ihre Pastoren (siehe § 7.5).
    • Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die der Gemeindeleitung nicht angehören dürfen,
            die die Jahresabrechnung zu prüfen und schriftlich darüber zu berichten haben.
    • Sie nimmt die Tätigkeits-, Kassen- und Vermögensberichte der Gemeindeleitung und
            ihrer Arbeitszweige sowie die Prüfberichte der bestellten Kassenprüfer entgegen
            und erteilt der Gemeindeleitung Entlastung.
    • Sie beschließt insbesondere über
            - den Haushalt der Gemeinde,
            - die Verwendung ihres Vermögens,
            - den An- und Verkauf von Grundstücken,
            - die Aufnahme von Darlehen,
            - Änderungen an der Gemeindeordnung und die
            - Auflösung der Gemeinde (§10).
6. Sie kann Teile ihrer Aufgaben an die Gemeindeleitung oder andere Personengruppen
übertragen.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist
einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen notwendig. Gezählt werden die Ja- und Nein-
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
8. Die gefassten Beschlüsse werden protokolliert und vom Gemeindeleiter und Schriftführer
unterzeichnet.


§6
Gemeindeleitung
1. Die Gemeindeleitung besteht aus dem Pastor/Gemeindeleiter und den anderen Ältesten
sowie den Diakonen. Die Gemeindeleitung kann weitere Mitarbeiter als Beisitzer ohne
Stimmrecht zu den Beratungen hinzuziehen.
2. Die Gemeinde wird auf Grundlage einer durch den Vorstand des BFP erteilten Vollmacht
in der Regel durch den Pastor/Gemeindeleiter und/oder ein weiteres Mitglied (bzw. weitere
Mitglieder) der Gemeindeleitung gesetzlich vertreten.
3. Der erste Pastor der Gemeinde, der persönliches Mitglied im Bund Freikirchlicher
Pfingstgemeinden sein soll, ist in der Regel gleichzeitig der Gemeindeleiter.
4. Die Zahl der Mitglieder der Gemeindeleitung ist von dem jeweiligen Erfordernis abhängig.
Es sollen jedoch mindestens drei Mitglieder der Gemeindeleitung vorhanden sein.
                                                                                   Seite 4 von 7
5. Scheiden Mitglieder der Gemeindeleitung vorzeitig aus, sollten Ergänzungsberufungen
durchgeführt werden, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird oder
wenn es die Geschäfte der Gemeinde erfordern.
6. Die Sitzungen der Gemeindeleitung werden vom Pastor/Gemeindeleiter oder seinem
Vertreter oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Gemeindeleitung
einberufen. Sitzungen der Gemeindeleitung finden so oft wie nötig statt.
7. Die Gemeindeleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Über die Beschlüsse in den Sitzungen der Gemeindeleitung wird ein Protokoll geführt, das
vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7
Aufgaben der Gemeindeleitung
1. Die Gemeindeleitung fördert das Leben, den Aufbau und die Arbeiten der Gemeinde
        a)     durch geistlichen Dienst wie Predigt, Lehre, Seelsorge, Förderung von
               Berufungen, Begabungen, Diensten usw.,
        b)     durch Planung, Koordination und Verwaltung.
2. Die Gemeindeleitung
        a)     vollzieht die Beschlüsse der Gemeindeversammlung,
        b)     führt den Haushalt durch,
        c)     sorgt für eine regelmäßige Berichterstattung über ihre Arbeit und die der
               Dienstgruppen.
3. Von der Gemeindeleitung gehen die entscheidenden geistlichen Impulse aus. Sie ist
verantwortlich für die geistliche Ausrichtung der Gemeinde, die Planung und Koordination
der Gemeindetätigkeiten sowie für alle Verwaltungsaufgaben.
4. Die einzelnen Mitglieder der Gemeindeleitung übernehmen die Verantwortung über
einzelne Arbeitszweige und Aktivitäten der Gemeinde oder delegieren diese an berufene
Mitarbeiter.
5. In die Zuständigkeit der Gemeindeleitung fällt die Abberufung von Pastoren und
angestellten Mitarbeitern. In diesem Zusammenhang hat das betroffene Mitglied der
Gemeindeleitung, sofern es um die eigene Abberufung geht, kein Stimmrecht.
Die Gemeindeversammlung hat das Recht, nach Eingang der schriftlichen Kündigung durch
einfache Mehrheit innerhalb von drei Wochen die Kündigung des Pastors in einer
außerordentlichen Gemeindeversammlung (§ 5.3) zu widerrufen.
6. Die Gemeindeleitung trifft Beschlüsse über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von
Mitgliedern.

§8

Haushalt
1. Die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben direkt oder indirekt notwendigen Mittel
werden durch freiwillige Spenden und Kollekten der Mitglieder und Freunde der Gemeinde
aufgebracht.
2. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. Über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde ist vom Kassierer ordnungsgemäß Buch
zu führen. Zur Prüfung der Rechnungslegung beruft die Gemeindeversammlung zwei ihrer
Mitglieder als Rechnungsprüfer, die mindestens alle zwei Jahre wechseln müssen.
Die Gemeinde hat den geprüften Rechnungsabschluss unaufgefordert im ersten Quartal des
darauffolgenden Jahres bei der Kassenstelle des BFP einzureichen.
Die Bundesleitung (Schatzmeister) hat das Recht, jederzeit aus besonderem Anlass die
Bücher der Gemeinde zu prüfen oder die jeweilige Regionalleitung damit zu beauftragen.
4. Die Gemeinde erstrebt keinen Gewinn. Den Mitgliedern der Gemeinde dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglied keinerlei Vermögensvorteile gewährt werden. Soweit Mitglieder
oder sonstige Personen ehrenamtlich für die Gemeinde tätig sind, erhalten sie lediglich
Erstattung der nachgewiesenen Auslagen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für
Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrages bleibt hierdurch unberührt.
Die Vergütung oder Honorierung der Mitglieder der Gemeindeleitung wird in Abänderung
der Vorschriften in § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 662 BGB ausdrücklich zugelassen. Dazu
gehört insbesondere auch die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach der Vorschrift
des § 3 Nr. 26 a EStG.
Den Mitgliedern steht weder ein Anteil am Gemeindevermögen zu, noch haben sie Anspruch
auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen.
5. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Gemeindeordnung zeitnah
verwendet werden. Es darf niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch
Ausgaben, die den Zwecken der Gemeinde fremd sind, begünstigt werden.


§9
Änderungen der Gemeindeordnung
Änderungen dieser Ordnung werden durch die Gemeindeversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Änderungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands des BFP.
Beabsichtigte Änderungen an der Gemeindeordnung sind vor einem Beschluss durch die
Gemeindeversammlung dem Bundessekretär zur Prüfung und Genehmigungsfähigkeit
vorzulegen.


§ 10
Auflösung
1. Die Gemeinde wird aufgelöst durch Beschluss der Gemeindeversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Gemeindemitglieder. Briefliche
Stimmabgabe ist möglich.

2. Die Einladung zur Gemeindeversammlung hat im Falle einer beabsichtigten Auflösung
schriftlich 21 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Bei beabsichtigter Auflösung oder bei beabsichtigtem Austritt der Gemeinde aus dem
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR, ist eine schriftliche Einladung mit
Tagesordnung an das Präsidium des BFP (zu Händen des Bundessekretärs) zu senden.
Das Präsidium entsendet einen Vertreter, um die Interessen des Bundes wahrzunehmen.
4. Bei Auflösung der Gemeinde oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der
Gemeinde verbleibt das Vermögen beim „Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR“, der
es wiederum unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken zuzuführen hat.


§ 11
In-Kraft-Treten
Die Gemeindeordnung wurde von der Gemeindeversammlung am 21.03.2010 beschlossen.
Sie tritt in Kraft mit der Unterzeichnung durch den BFP-Vorstand.